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Maklerauftrag
Wertermittlung
Verkaufsvorbereitung
Vermarktung
Nach dem Kauf
Maklerprovision
Verkaufsanfrage
GESETZLICHE VORSCHRIFTEN ZUR PROVISION DES MAKLERS
Die Kosten werden ab dem 23. Dezember 2020 bundesweit zwischen Verkäufer und Käufer von Einfamilienhäusern und Wohnungen gleichmäßig geteilt. In den meisten Fällen teilen sich Verkäufer und Käufer die Kosten zu gleichen Teilen. Es gibt jedoch Ausnahmen. Der Verkäufer beauftragt uns allein und trägt zunächst die gesamte Provision, später übernimmt der Käufer einen Teil davon im Kaufvertrag – wobei stets mindestens 50 Prozent vom Auftraggeber gezahlt werden müssen. Entweder der Verkäufer oder der Käufer kann freiwillig die gesamte Provision tragen.
Investoren, die beabsichtigen, in ein Wohn- und Geschäftshaus zu investieren, sind von dem neuen Gesetz zur Maklerprovision nicht betroffen. Dieses Immobiliensegment – bestehend aus Gewerbeimmobilien – bleibt unberührt, da es sich nicht um selbstgenutztes Wohneigentum handelt. Die Frage der Courtageverteilung zwischen den Parteien wird nach wie vor individuell verhandelt oder durch das Marktumfeld festgelegt. Für den Verkauf ist es notwendig, einen schriftlichen Maklervertrag in Textform (z.B. per E-Mail) abzuschließen. Mündliche Vereinbarungen oder Handschläge sind nicht ausreichend.
Profitieren Sie von unseren umfangreichen Leistungen beim Immobilienverkauf. Unsere Leistungen bei Abschluss eines Makleralleinvertrages:
- Wir sind Experten im kompletten Verkaufsprozess und erledigen alle notwendigen Aufgaben.
- Benötigte Dokumentationen beschaffen wir schnellstmöglich für Sie.
- Durch unsere Marktkenntnis legen wir angemessene Preise fest.
- Mit innovativen Marketingstrategien machen wir Ihren Immobilienbesitz bekannter.
- In unserer Datenbank haben wir viele potenzielle Kaufinteressenten, was den Prozess verkürzen kann.
- Wir bieten Rechtssicherheit sowie eine problemlose Abwicklung des Geschäftes an.
- Die Maklerprovision fällt nur bei einem erfolgreichen Abschluss an.
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Investoren, die beabsichtigen, in ein Wohn- und Geschäftshaus zu investieren, sind von dem neuen Gesetz zur Maklerprovision nicht betroffen. Dieses Immobiliensegment – bestehend aus Gewerbeimmobilien – bleibt unberührt, da es sich nicht um selbstgenutztes Wohneigentum handelt. Die Frage der Courtageverteilung zwischen den Parteien wird nach wie vor individuell verhandelt oder durch das Marktumfeld festgelegt. Für den Verkauf ist es notwendig, einen schriftlichen Maklervertrag in Textform (z.B. per E-Mail) abzuschließen. Mündliche Vereinbarungen oder Handschläge sind nicht ausreichend.
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